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VVGE 2003/04 Nr. 32

Obwalden · 2004-08-20 · Deutsch OW
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VVGE 2003/04 Nr. 32, S. 103: Art. 61 OR; Art. 3 ff. Haftungsgesetz; Art. 6 Gesundheitsgesetz Staatshaftung der Gemeinde, welche die spitalexterne Krankenpflege an einen privaten Verein delegiert hat (Tötung eines betagten Menschen durch ei

Sachverhalt

P. (geb. 22. August 1917) verstarb am 19. September 2000. Bis zu ihrem Tod war sie durch den Verein Spitex-Dienste Sarnen betreut worden. Als einzige Erbin hinterliess sie ihre Tochter M. Rund ein Jahr nach dem Tode ihrer Mutter erfuhr M. durch ein Schreiben der Einwohnergemeinde Sarnen, dass ihre Mutter von dem als Pfleger beim Verein Spitex-Dienste Sarnen tätig gewesenen R. getötet worden war. Der gleiche Pfleger habe auch zahlreiche andere betagte Menschen in Sarnen und in Luzern auf ähnliche Weise getötet. Die Todesfälle bildeten Gegenstand einer Strafuntersuchung gegen R. durch das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt. Nachdem die Gemeinde jede Haftung abgelehnt hatte, erhob M. gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz beim Verwaltungsgericht Obwalden Klage gegen die Einwohnergemeinde Sarnen. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 26'807.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (HG, GDB 130.3) findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Da Letzteres nicht der Fall ist, stellt sich nur die Frage, ob bundesrechtliche Haftungsbestimmungen, insbesondere die Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), anwendbar sind. Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen (Art. 61 Abs. 1 OR). Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR durch kantonale Gesetze nicht geändert werden (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus der Tätigkeit ab, welche R. als Krankenpfleger für ihre Mutter im Rahmen seiner Anstellung beim Verein Spitex-Dienste Sarnen ausgeübt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR. Gewerblicher Natur sind nämlich die Tätigkeiten, die das Gemeinwesen - in der Regel freiwillig, d.h. ohne bindenden Auftrag aus Verfassung oder Gesetz - in Konkurrenz zu Privaten ausübt, wobei es sich dabei durchwegs um Aktivitäten handelt, bei denen das Verhältnis zu den Privaten dem Privatrecht unterliegt und die einen Gewinn abwerfen. Als Beispiele werden etwa genannt der Betrieb einer Gaststätte oder eines Schwimmbads (Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, ZSR 2003 II, 50; BGE 113 II 426). Demgegenüber gelten als amtliche Tätigkeiten alle nichtgewerblichen Aktivitäten des Gemeinwesens. Dazu gehören zunächst die klassischen hoheitlichen Handlungen der Eingriffsverwaltung, aber auch die Leistungsverwaltung, namentlich das Gesundheitswesen, also all jene Aufgabenbereiche, die im öffentlichen Interesse und oft auch unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel vom Staat wahrgenommen werden (Jaag, a.a.O., 51; Jost Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, in: Schaffhauser/Bertschinger/Poledna (Hrsg.), Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates, St. Gallen 2003, 126; Pirmin Bischof, Amtshaftung an der Grenze zwischen öffentlichem Recht und Obligationenrecht [Art. 61 OR], ZSR 1985 I, 94; BGE 122 III 101; BGE 2P.248/2002/mks vom 28. Januar 2003 i.S. Einwohnergemeinde X. gegen B.). Das ergibt sich denn auch aus der Gesundheitsgesetzgebung. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) gelten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Leistungserbringer Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) umschreibt die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zuhause. Auf kantonaler Ebene auferlegt Art. 6 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GesG, GDB 810.1) den Einwohnergemeinden die Hauptverantwortung für im einzelnen angeführte Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Sicherstellung der ambulanten Krankenpflege (Bst. b), die Betagtenbetreuung (Bst. d) sowie die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Betagten in vom Kanton anerkannten Betagtenheimen (Bst. e). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können die Einwohnergemeinden jedoch die Erfüllung dieser Aufgaben durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung hat die Einwohnergemeinde Sarnen vorgenommen, als sie mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 die Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertrug.

b) Handelt es sich folglich bei der durch R. gegenüber der Mutter der Klägerin erbrachten Krankenpflege grundsätzlich um eine amtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR, für welche der Kanton das Recht hat, Regeln über die Staatshaftung zu erlassen, so stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit unter das Staatshaftungsrecht des Kantons Obwalden fällt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, GDB 101) die Staatshaftung noch vorsah für den Schaden, der von staatlichen Funktionären "in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" verursacht wurde. Demgegenüber sieht die geltende Fassung dieser Bestimmung vor, dass Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten für den Schaden haften, den ihre Organe bei der Ausübung einer "hoheitlichen Tätigkeit" widerrechtlich verursachen (Abs. 1). Gleich wie ursprünglich die Kantonsverfassung lautete die Fassung von Art. 1 HG, während die geltende Regelung vorsieht: "Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen." Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Änderung des Wortlautes, welche mit Art. 77 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG, GDB 130.1) vorgenommen wurde, eine Einschränkung der Staatshaftung auf den Bereich der Eingriffsverwaltung erfolgen sollte (vgl. Jaag, a.a.O., 54 ff.). Das ist nicht der Fall. Aus den Materialien zur beim Erlass des Staatsverwaltungsgesetzes erfolgten Änderung der Kantonsverfassung ergibt sich klar, dass am bisher geltenden Grundsatz der primären Staatshaftung festgehalten wurde. Landstatthalter Dr. J.N. führte ausdrücklich aus: "Für den Bürger solle die bisherige Haftung erhalten bleiben. Für ihn dürfe nichts ändern. ...". In der Folge wurde beispielhaft festgehalten, dass mit der Zurverfügungstellung der freiwilligen Pilzkontrolle die Gemeinde eine hoheitliche Leistung zur Verfügung stelle. Diese Leistung falle unter den Begriff "Daseinsvorsorge", wie dies bei der Kehrichtabfuhr, der Wasserlieferung usw. der Fall sei. Es gehe darum, die öffentliche Gesundheit zu schützen (Votum Kantonsrat Dr. R.K.; vgl. Protokoll der 11. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorbereitung eines Verfassungsnachtrages und eines Staatsverwaltungsgesetzes vom 27. Juni 1996, 4). Ferner ergibt sich aus den weiteren Voten, dass die Begriffe der "Amtshandlungen" (so auch Art. 54 Abs. 3 KV) und der "hoheitlichen Tätigkeiten" synonym verwendet wurden (Protokoll, a.a.O., 5). In der gleichen Meinung wurden auch die Formulierungen im Haftungsgesetz angepasst (Protokoll, a.a.O., 13 ff.). Ebenso wird in herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die in der kantonalen Gesetzgebung verwendeten Begriffe "amtlich" und "hoheitlich" synonyme Begriffe seien (Jaag, a.a.O., 51, 54; BGE 115 Ib 179, 111 II 151). Zur Begründung wird etwa ausgeführt, die Staatshaftung müsse grundsätzlich zur Anwendung kommen, wenn das Gemeinwesen ihm verbindlich übertragene, wesensmässig staatliche oder öffentliche Aufgaben erfülle. Denn die Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Aufgaben mache das Gemeinwesen grundsätzlich verantwortlich im rechtsstaatlichen Sinne. Daraus folge, dass auch die Nichterfüllung von wesensmässig staatlichen Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung, insbesondere der existenziellen Daseinsvorsorge, grundsätzlich verantwortlich mache. Eine Differenzierung der staatlichen Entschädigungspflicht nach schädigenden Akten der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung sei somit dort nicht gerechtfertigt, wo die Leistungserfüllung nicht im Belieben des Staates liege. Die "Hoheitlichkeit" einer staatlichen Verrichtung nach Art. 61 Abs. 1 OR sei somit primär und im Sinne der bisherigen Rechtsprechung von der staatlichen Aufgabenerfüllung her zu bestimmen. Ob ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Privaten und dem Gemeinwesen bestehe, sei grundsätzlich irrelevant. Das Leistungsverhältnis im Rahmen der elementaren Daseinsvorsorge sei kein Subordinationsverhältnis im klassischen Sinne; gleichwohl drücke der dadurch bewirkte Abhängigkeitsstatus eine Interessenlage aus, die der Eingriffsverwaltung vergleichbar sei (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2001, 134 f.; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 123).

c) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation mit dem Argument, die Tötung von P. durch R. sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich erfolgt. Vielmehr habe sie die spitalexterne Krankenpflege mit der Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertragen, und dieser habe gemäss Ziff. 7.2 dieser Vereinbarung die volle unternehmerische Freiheit und Verantwortung. aa) Gemäss Art. 3 Abs. 2 HG haftet das Gemeinwesen, wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wurde. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auftraggeber. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die einen Haftungsausschluss vorsehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es stellt sich somit nur die Frage, ob eine Aufgabendelegation vorliegt, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HG die Haftung des Gemeinwesens grundsätzlich auslöst. Aus den Materialien zu den Revisionen von Art. 54 KV und des Haftungsgesetzes ergibt sich deutlich, dass die Haftung des Gemeinwesens auf die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch Private ausgedehnt werden sollte. Die primäre Staatshaftung gelte auch, wenn beispielsweise der Kanton Aufgaben an Private ausgliedere und diese Privaten die Aufgaben erfüllten. Für den Bürger dürfe sich nichts ändern, ob nun der Staat die Aufgabe erfülle oder diese durch Dritte im Auftragsverhältnis erfüllen lasse. Nehme ein Dritter die Aufgaben für den Staat wahr und füge einem Bürger in der Ausübung dieser Aufgaben Schaden zu, dann solle der Bürger primär auf den Staat greifen können. Der Staat habe dann immer noch das Regressrecht (Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 1996, a.a.O., 4, Votum Landstatthalter Dr. J.N.). Auf den kritischen Einwand von Kantonsrat H.B., während im Haftungsgesetz von Dritten gesprochen werde, fehle ein solcher Hinweis in der Kantonsverfassung, wurde ausgeführt, im Haftungsgesetz werde der Grundsatz der Staatshaftung gemäss Kantonsverfassung noch konkretisiert hinsichtlich der Verursachung des Schadens, das Gesetz sei detaillierter. Gewollt sei eindeutig die originäre Staatshaftung mit interner Rückgriffsmöglichkeit, wobei der Staat natürlich das Risiko eingehe, dass der Private nicht leisten könne (Protokoll, a.a.O., 14 f., Voten Landstatthalter Dr. J.N. und Kantonsrat Dr. R.K.). bb) Die Ausdehnung der Staatshaftung im obwaldnerischen Staatshaftungsrecht auf Schädigungen, die im Rahmen der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe durch Private erfolgen, ist im Übrigen keine singuläre Erscheinung. Sie wurde durch das Bundesgericht schon wiederholt bejaht, und dies sogar ohne Vorliegen einer derart klaren gesetzlichen Grundlage wie im Kanton Obwalden. So hat das Bundesgericht etwa in BGE 122 I 156, Erw. 2d-e, die private psychiatrische Klinik Schlössli Ötwil am See im Kanton Zürich in ihrer Rechtsbeziehung zum Patienten als öffentlich-rechtlich qualifiziert und das Akteneinsichtsrecht dem hiefür vorgesehenen kantonalen öffentlichen Recht unterstellt. Als massgebend erachtete es namentlich das Bestehen vertraglicher Vereinbarungen mit der Gesundheitsdirektion in Form eines Leistungsauftrags, die Anwendbarkeit der kantonalen Taxen, die Unterstellung der Klinik unter die Aufsicht der Gesundheitsdirektion, die Einbindung in ein kantonales Spitalkonzept, die Subventionierung durch den Kanton, die Tarifbindung nach Art. 45 KVG, die Einordnung des Rechnungswesens in den kantonal empfohlenen Kontenrahmen, die übereinstimmende Organisation der Spitalklassen und die Orientierung der Anstellungsverhältnisse am Personalrecht des Kantons sowie der Einbezug in die territoriale Organisation der Basisspitäler auch im Rahmen der Notfallbehandlung. Ebenso ging das Bundesgericht in BGE 128 III 79 davon aus, der Kanton Jura habe im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR seine Staatshaftungsnormen auf Schädigungen bei einem privaten landwirtschaftlichen Institut zur Anwendung bringen dürfen (vgl. ferner etwa BGE 122 III 101, Erw. 2a/bb; BGE 4P.67/2000/rnd vom 31. August 2000 i.S. X.Spital gegen A.). Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass sich die Haftung betreffend die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private grundsätzlich nach öffentlichem Recht richtet (Franz Degiacomi, Erfüllung kommunaler Aufgaben durch Private, Zürich 1989, 145; Jost Gross, Aufsicht und Verantwortlichkeit, in: Schaffhauser/Poledna (Hrsg.), Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, 128; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O, 123 ff.). cc) Der Verein Spitex-Dienste Sarnen ist ein "Privater" gemäss Art. 3 Abs. 2 HG. Ferner wurde ihm mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 durch den Einwohnergemeinderat Sarnen nach dem Gesagten im Sinne dieser Bestimmung eine hoheitliche Aufgabe übertragen. Die Beklagte haftet somit grundsätzlich im Rahmen einer primären und ausschliesslichen Kausalhaftung auch für Schädigungen, welche beim Verein Spitex-Dienste Sarnen erfolgen (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 73). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Verein Spitex-Dienste Sarnen seinerseits - allenfalls aus Vertrag - für Schädigungen gegenüber den von ihm betreuten Personen haftet, wurde hier doch die Gemeinde eingeklagt. Eine solche Haftung würde ferner die Staatshaftung der Beklagten nicht ausschliessen. Keine Rolle spielt auch, ob R. in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Verein Spitex-Dienste Sarnen stand (vgl. Art. 2 Bst. c HG).

4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 HG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Verein Spitex-Dienste Sarnen und seine Angestellten als Organe im Sinne dieser Bestimmung gelten (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 2 HG). Fest steht auch, dass die von R. erbrachte Krankenpflege als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist aber, ob auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 HG erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst einmal ein Schaden, sodann ein widerrechtliches Verhalten. Ferner muss die Schadenszufügung "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit und nicht etwa bei Gelegenheit dieser Tätigkeit erfolgt sein. Schliesslich muss das Verhalten auch adäquat kausal für die Zufügung des Schadens gewesen sein. Da Art. 6 HG jedoch eine Kausalhaftung statuiert, ist ein Verschulden nicht erforderlich (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 72 f.; Jaag, a.a.O., 70 f.; Bischof, a.a.O., 81).

b) Vorab stellt sich die Frage, ob der eine Haftung allenfalls begründende Sachverhalt R. überhaupt zugerechnet werden kann. R. war Angestellter beim Verein Spitex-Dienste Sarnen und tötete P. bei seiner Arbeit. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafuntersuchungsakten und weiteren Belegen. R. legte das Geständnis ab, dass er ein Handtuch und einen Plastiksack genommen und diese P. auf den Mund und auf die Nase gedrückt habe, bis sie nicht mehr geatmet habe. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Tötung nicht so erfolgt sein könnte, wie es R. in mehreren Einvernahmen geschildert hat. Die Beklagte hat denn auch die Tötung als solche durch R. nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich auf den formellen Umstand, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen sei. Es besteht deshalb kein Grund, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Selbst wenn R. im weiteren Verlauf des Strafverfahrens sein Geständnis widerrufen würde, wäre aufgrund der heute vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass dies zu einem Freispruch mangels Beweisen führen würde. Falls dieser unwahrscheinliche Fall jedoch eintreten würde, so wäre dies allenfalls ein Grund für die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 7 VGV i.V.m. Art. 282 ZPO). Ein Freispruch mangels Verschulden des Täters (insbesondere wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit; Art. 10 StGB), wäre mit Blick auf die Kausalhaftung gemäss Art. 6 HG ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. auch Art. 53 OR). Dem Sistierungsantrag des Beklagten kann deshalb nicht stattgegeben werden.

c) Fraglich ist, ob R. "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit handelte. Nicht bloss bei Gelegenheit, sondern in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelt ein Organ, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und seiner amtlichen Tätigkeit besteht. Es genügt, dass die Schädigung im Funktions- und damit im Risikobereich des staatlichen Organisationsträgers aufgetreten ist und das Risiko an sich beherrschbar und vermeidbar gewesen wäre. Dem schädigenden Angestellten müssen die Möglichkeiten und Mittel zur schädigenden Handlung aus der amtlichen Stellung erwachsen sein. Das schädigende Handeln muss eine Nicht- oder Schlechterfüllung der staatlichen Aufgabe sein, die dem Organisationsträger dient (Jost Gross, Was ist Schädigung in amtlicher Funktion im Staatshaftungsrecht?, HAVE 2003, 235 f.; BGE 130 IV 30; Jaag, a.a.O., 49 f.). Verfehlungen ausserhalb des Aufgabenbereichs machen demgegenüber den Staat nicht haftbar. Hätte der Pfleger die Patientin zum Beispiel ausserhalb seiner Arbeitszeit oder im Urlaub getötet, so würde der notwendige funktionelle Zusammenhang zwischen staatlicher Aufgabe und Schädigung fehlen (vgl. Gross, Was ist Schädigung, a.a.O., 236). Der funktionelle Zusammenhang entfällt indessen nicht bereits bei Überschreitung der Kompetenzen und Missachtung von Weisungen (Gross, a.a.O., 235). Insbesondere greift die Haftung des Staates auch bei vorsätzlichen Schädigungen durch eines seiner Organe. Es ginge nicht an, den amtlichen Charakter der Tat abzulehnen, wenn die schädigende Handlung der eigenen Initiative des Angestellten entstammt und nur seinem und nicht dem Interesse des Staates dient. Da ein staatliches Organ ein vorsätzliches Delikt praktisch nie im Interesse des Staates verübt, wäre damit die Staatshaftung für eigennützige Vorsatzdelikte schon von vornherein beinahe ausgeschlossen. Letztlich beruhte deshalb eine solche Interpretation auf dem Verschulden als Motiv für die Haftungszurechnung dem Staat gegenüber, welche bei Kausalhaftungen jedoch gerade verschuldensunabhängig erfolgt (vgl. Bischof, a.a.O., 80 f.). Keine Rolle spielt denn auch, wie pflichtwidrig, abwegig oder gar absurd ein Verhalten eines staatlichen Organs ist. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Polizist, der einen Journalisten während eines Krawalls in einen Keller mitnimmt und ihn dort mit einem Gummiknüppel verprügelt, in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit handelt (vgl. Bischof, a.a.O., 79 f.; vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 313, welcher in der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Entschädigung von Gewaltopfern gemäss Art. 124 BV insofern eine haftpflichtrechtliche Komponente sieht, dass in der Straftat ein entschädigungspflichtiges Versagen der staatlichen Ordnungsfunktion offenbar werde). Daraus ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall R. P. in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit getötet hat, als er bei ihr seiner Arbeit als Krankenpfleger der Spitex-Dienste Sarnen nachging. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt deshalb ein Fall einer Staatshaftung vor. Aus diesem Grunde sind denn auch nicht die Zivilgerichte für die Beurteilung der Haftungsansprüche zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

d) Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Schaden vorliegt. Der Schadensbegriff des öffentlichen Haftungsrechts ist weitgehend identisch mit jenem des allgemeinen Haftpflichtrechts (Jaag, a.a.O., 38; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Danach besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis. Als Schaden gilt neben dem entgangenen Gewinn insbesondere die Vermögensverminderung (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Als Schaden gilt insbesondere auch der Personenschaden, namentlich die Verletzung der körperlichen Integrität, im Extremfall die Vernichtung von Leben (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 239). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 5 HG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 OR; Roland Brehm, Berner Kommentar 1998, N. 4 ff. zu Art. 45 OR; BGE 112 Ib 322). Die Klägerin macht zur Hauptsache solche Bestattungskosten als Schaden geltend. Ein Schaden liegt somit vor (zur Schadensberechnung vgl. nachfolgend, Erw. 5).

e) Die Schadenszufügung erfolgte auch widerrechtlich. Widerrechtlich ist namentlich die Verletzung absoluter Rechtsgüter, d.h. von Leib und Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz. Bei solchen Schädigungen stellt allein die Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, die Widerrechtlichkeit dar. In derartigen Fällen liegt in der Regel zugleich ein Verstoss gegen eine Schutznorm (vgl. Art. 111 StGB) vor (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 163 f.; Jaag, a.a.O., 59 f.; BGE 115 Ib 180 f.). Eine Tötung, wie sie R. gegenüber P. vornahm, ist ohne weiteres widerrechtlich; sie widerspricht im Übrigen in grundlegender Weise den Sorgfaltspflichten, welche ein Pfleger gegenüber Kranken aufzubringen hat. Die Beklagte hat für die Pflichtverletzung des für sie handelnden Pflegers einzustehen (vgl. BGE 115 Ib 180). Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

f) Eine Haftung des Staates gibt es nur dann, wenn zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach Lehre und Praxis dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Ursache geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen, wie er eingetreten ist (Jaag, a.a.O, 73; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 212; derselbe, Staats- und Beamtenhaftung, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden-Haftung-Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, 115 f.). R. machte zwar in der Strafuntersuchung geltend, dass sich P. im Zeitpunkt der Tat bereits während rund einer Woche im terminalen Stadium befunden habe. Auch Hausarzt Dr. W. gab in der Einvernahme zur Sache vom 25. Oktober 2001 gegenüber der Kantonspolizei Obwalden an, der Tod von P. sei für ihn nicht überraschend gekommen, da es ihr schon einige Male schlecht gegangen sei. Allerdings stellte er noch am 17. September 2000 fest, dass die Vitalfunktionen eigentlich gut waren. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn P. ohne die Einwirkung von R. in relativ kurzer Zeit eines natürlichen Todes gestorben wäre, so setzte er mit seiner gewaltsamen Erstickungshandlung die Ursache dafür, dass sie just im fraglichen Moment starb. Sein planmässiges Vorgehen war denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, bei der Patientin den Tod herbeizuführen. Sein Verhalten war somit auch adäquat kausal für den Schadenseintritt.

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 HG erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 6 HG ein Befreiungsbeweis analog Art. 55 OR nicht möglich. Die Zulassung eines solchen Befreiungsbeweises widerspräche Wortlaut und Sinn des Art. 6 HG, welcher keine Ausnahmen von der Staatshaftung vorsieht, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte vermag auch ausserhalb ihres Organisations- oder Risikobereiches schädigende Ursachen oder Mitursachen oder nach dem Stand des Wissens oder der Erfahrung nicht voraussehbare Gefahren nicht nachzuweisen (vgl. Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 131; derselbe, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 252, 267 f.). Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden.

5. Es ist die Schadensberechnung vorzunehmen. Als einzige Erbin ist die Klägerin zur Geltendmachung der Bestattungskosten aktivlegitimiert (Brehm, a.a.O., N. 19 zu Art. 45 OR). Die Art, die Bedeutung und die Abwicklung der Bestattungszeremonie bestimmen allein die Angehörigen, namentlich das erwachsene Kind der Verstorbenen (Brehm, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 OR). Die Bestattung hängt von den Pietätsgefühlen der Angehörigen und von den örtlichen Bräuchen ab (Brehm, a.a.O., N. 14 zu Art. 45 OR). Die Klägerin fordert unter dem Titel Bestattungskosten insgesamt Fr. 11'807.20. Sämtliche Schadenspositionen sind mittels Belegen ausgewiesen und gehören zu einer schicklichen Beerdigung. Geschuldet ist ferner ein Schadenszins von 5 %, der jedoch nicht ab Todestag, sondern vom Tag des effektiven Aufwandes an läuft (Brehm, a.a.O., N. 23 zu Art. 45 OR; BGE 90 II 184). Die Klägerin verlangt den Schadenszins der Einfachheit halber im Sinne eines mittleren Verfalls ab 1. Januar 2001. Dem kann mit Blick auf die Fälligkeitstermine der einzelnen Rechnungsbeträge gefolgt werden.

6. Zu prüfen ist, wie der zu leistende Schadenersatz zu bemessen ist. Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 5 HG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, der Klägerin den ganzen, von ihr geltend gemachten Schaden zu ersetzen. Ein Selbstverschulden (Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 5 HG) liegt nicht vor. Auch eine konstitutionelle Disposition der Getöteten, welche eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes rechtfertigen würde, kann angesichts des gewaltsamen Vorgehens von R. nicht angenommen werden (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 200). Brehm vertritt allerdings die Auffassung, im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR könne bei einem alten Menschen der bevorstehende natürliche Tod als Umstand berücksichtigt werden, für den der Geschädigte einzustehen habe, weshalb der Richter eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzpflicht vorsehen könne (a.a.O., N. 11 zu Art. 45 OR). Dem kann hier nicht gefolgt werden. Art. 45 Abs. 1 OR sieht als Spezialbestimmung im Falle der Tötung eines Menschen den Ersatz der Bestattungskosten ausdrücklich vor. Dies gilt unabhängig davon, dass jeder Mensch zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin sterben würde. Es erscheint deshalb als systemwidrig, aber auch als unbillig (Art. 4 ZGB), den wegen der Tötung geschuldeten Schadenersatz mit der Begründung herabzusetzen, es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis die Bestattungskosten zufolge eines natürlichen Todes angefallen wären. Insgesamt ergibt sich demzufolge, dass der Klägerin der ganze von ihr geltend gemachte Schaden durch die Beklagte zu ersetzen ist. Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Die Klägerin verlangt überdies die Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--.

a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 HG leistet das Gemeinwesen Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände gemäss Art. 47 OR dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung der Genugtuung sind vorliegend gegeben. So wurde die Haftung bejaht, und die Widerrechtlichkeit ist bei einer Tötung ohne weiteres gegeben (Brehm, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 47 OR). Sodann entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine Genugtuung auch bei Kausalhaftungen zugesprochen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 OR). Die Klägerin legt sodann plausibel dar, dass sie aufgrund der Schwere des verletzenden Sachverhaltes erhebliches seelisches Leid erlitten hat (vgl. Brehm, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 OR). Die Klägerin vermag denn auch aufgrund der Akten nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sie die Getötete intensiv betreut hat und folglich enge Beziehungen zu ihr bestanden (Brehm, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 OR).

b) Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erwachsen und verheiratet ist und überdies eigene Kinder hat. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Tod der Eltern gefasster ertragen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 152 zu Art. 47 OR). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Tötungsdelikt und nicht bloss ein Unfall vorliegt. Insgesamt erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- angesichts der gesamten Umstände als angemessen (vgl. auch Hütte/Duksch, Die Genugtuung, Zürich 2003, Ziff. IV). Es kann offen bleiben, ob die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung auch vom Umstand abhängig gemacht werden könnte, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Haftung grundsätzlich bestritten und dadurch das seelische Leid der Klägerin noch vergrössert habe. Auch ohne Berücksichtigung dieses Verhaltens erscheint die verlangte Genugtuung als angemessen. Ab dem geltend gemachten Zeitpunkt ist dieser Betrag zu verzinsen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 94 zu Art. 47 OR und N. 95 f. zu Art. 49 OR). Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8. Bei dieser Sachlage ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'807.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 VGV i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO). ... de| fr | it Schlagworte schaden staatshaftung sarnen tätigkeit beklagter verein kanton staat tötung genugtuung widerrechtlichkeit rahm tod gesetz krankenpflege Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.124 ZGB: Art.4 OR: Art.41 Art.43 Art.44 Art.45 Art.47 Art.49 Art.53 Art.55 Art.61 ZPO: Art.93 Art.282 StGB: Art.10 Art.111 VGV: Art.7 Art.16 KVG: Art.35 Art.45 KVV: Art.51 Weitere Urteile BGer 4P.67/2000 2P.248/2002 Leitentscheide BGE 115-IB-175 S.180 130-IV-27 S.30 113-II-424 S.426 122-I-153 S.156 112-IB-322 111-II-149 S.151 122-III-101 128-III-76 S.79 115-IB-175 S.179 90-II-184 VVGE 2003/04 Nr. 32

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (HG, GDB 130.3) findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Da Letzteres nicht der Fall ist, stellt sich nur die Frage, ob bundesrechtliche Haftungsbestimmungen, insbesondere die Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), anwendbar sind. Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen (Art. 61 Abs. 1 OR). Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR durch kantonale Gesetze nicht geändert werden (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus der Tätigkeit ab, welche R. als Krankenpfleger für ihre Mutter im Rahmen seiner Anstellung beim Verein Spitex-Dienste Sarnen ausgeübt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR. Gewerblicher Natur sind nämlich die Tätigkeiten, die das Gemeinwesen - in der Regel freiwillig, d.h. ohne bindenden Auftrag aus Verfassung oder Gesetz - in Konkurrenz zu Privaten ausübt, wobei es sich dabei durchwegs um Aktivitäten handelt, bei denen das Verhältnis zu den Privaten dem Privatrecht unterliegt und die einen Gewinn abwerfen. Als Beispiele werden etwa genannt der Betrieb einer Gaststätte oder eines Schwimmbads (Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, ZSR 2003 II, 50; BGE 113 II 426). Demgegenüber gelten als amtliche Tätigkeiten alle nichtgewerblichen Aktivitäten des Gemeinwesens. Dazu gehören zunächst die klassischen hoheitlichen Handlungen der Eingriffsverwaltung, aber auch die Leistungsverwaltung, namentlich das Gesundheitswesen, also all jene Aufgabenbereiche, die im öffentlichen Interesse und oft auch unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel vom Staat wahrgenommen werden (Jaag, a.a.O., 51; Jost Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, in: Schaffhauser/Bertschinger/Poledna (Hrsg.), Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates, St. Gallen 2003, 126; Pirmin Bischof, Amtshaftung an der Grenze zwischen öffentlichem Recht und Obligationenrecht [Art. 61 OR], ZSR 1985 I, 94; BGE 122 III 101; BGE 2P.248/2002/mks vom 28. Januar 2003 i.S. Einwohnergemeinde X. gegen B.). Das ergibt sich denn auch aus der Gesundheitsgesetzgebung. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) gelten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Leistungserbringer Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) umschreibt die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zuhause. Auf kantonaler Ebene auferlegt Art. 6 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GesG, GDB 810.1) den Einwohnergemeinden die Hauptverantwortung für im einzelnen angeführte Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Sicherstellung der ambulanten Krankenpflege (Bst. b), die Betagtenbetreuung (Bst. d) sowie die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Betagten in vom Kanton anerkannten Betagtenheimen (Bst. e). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können die Einwohnergemeinden jedoch die Erfüllung dieser Aufgaben durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung hat die Einwohnergemeinde Sarnen vorgenommen, als sie mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 die Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertrug.

b) Handelt es sich folglich bei der durch R. gegenüber der Mutter der Klägerin erbrachten Krankenpflege grundsätzlich um eine amtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR, für welche der Kanton das Recht hat, Regeln über die Staatshaftung zu erlassen, so stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit unter das Staatshaftungsrecht des Kantons Obwalden fällt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, GDB 101) die Staatshaftung noch vorsah für den Schaden, der von staatlichen Funktionären "in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" verursacht wurde. Demgegenüber sieht die geltende Fassung dieser Bestimmung vor, dass Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten für den Schaden haften, den ihre Organe bei der Ausübung einer "hoheitlichen Tätigkeit" widerrechtlich verursachen (Abs. 1). Gleich wie ursprünglich die Kantonsverfassung lautete die Fassung von Art. 1 HG, während die geltende Regelung vorsieht: "Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen." Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Änderung des Wortlautes, welche mit Art. 77 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG, GDB 130.1) vorgenommen wurde, eine Einschränkung der Staatshaftung auf den Bereich der Eingriffsverwaltung erfolgen sollte (vgl. Jaag, a.a.O., 54 ff.). Das ist nicht der Fall. Aus den Materialien zur beim Erlass des Staatsverwaltungsgesetzes erfolgten Änderung der Kantonsverfassung ergibt sich klar, dass am bisher geltenden Grundsatz der primären Staatshaftung festgehalten wurde. Landstatthalter Dr. J.N. führte ausdrücklich aus: "Für den Bürger solle die bisherige Haftung erhalten bleiben. Für ihn dürfe nichts ändern. ...". In der Folge wurde beispielhaft festgehalten, dass mit der Zurverfügungstellung der freiwilligen Pilzkontrolle die Gemeinde eine hoheitliche Leistung zur Verfügung stelle. Diese Leistung falle unter den Begriff "Daseinsvorsorge", wie dies bei der Kehrichtabfuhr, der Wasserlieferung usw. der Fall sei. Es gehe darum, die öffentliche Gesundheit zu schützen (Votum Kantonsrat Dr. R.K.; vgl. Protokoll der 11. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorbereitung eines Verfassungsnachtrages und eines Staatsverwaltungsgesetzes vom 27. Juni 1996, 4). Ferner ergibt sich aus den weiteren Voten, dass die Begriffe der "Amtshandlungen" (so auch Art. 54 Abs. 3 KV) und der "hoheitlichen Tätigkeiten" synonym verwendet wurden (Protokoll, a.a.O., 5). In der gleichen Meinung wurden auch die Formulierungen im Haftungsgesetz angepasst (Protokoll, a.a.O., 13 ff.). Ebenso wird in herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die in der kantonalen Gesetzgebung verwendeten Begriffe "amtlich" und "hoheitlich" synonyme Begriffe seien (Jaag, a.a.O., 51, 54; BGE 115 Ib 179, 111 II 151). Zur Begründung wird etwa ausgeführt, die Staatshaftung müsse grundsätzlich zur Anwendung kommen, wenn das Gemeinwesen ihm verbindlich übertragene, wesensmässig staatliche oder öffentliche Aufgaben erfülle. Denn die Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Aufgaben mache das Gemeinwesen grundsätzlich verantwortlich im rechtsstaatlichen Sinne. Daraus folge, dass auch die Nichterfüllung von wesensmässig staatlichen Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung, insbesondere der existenziellen Daseinsvorsorge, grundsätzlich verantwortlich mache. Eine Differenzierung der staatlichen Entschädigungspflicht nach schädigenden Akten der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung sei somit dort nicht gerechtfertigt, wo die Leistungserfüllung nicht im Belieben des Staates liege. Die "Hoheitlichkeit" einer staatlichen Verrichtung nach Art. 61 Abs. 1 OR sei somit primär und im Sinne der bisherigen Rechtsprechung von der staatlichen Aufgabenerfüllung her zu bestimmen. Ob ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Privaten und dem Gemeinwesen bestehe, sei grundsätzlich irrelevant. Das Leistungsverhältnis im Rahmen der elementaren Daseinsvorsorge sei kein Subordinationsverhältnis im klassischen Sinne; gleichwohl drücke der dadurch bewirkte Abhängigkeitsstatus eine Interessenlage aus, die der Eingriffsverwaltung vergleichbar sei (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2001, 134 f.; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 123).

c) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation mit dem Argument, die Tötung von P. durch R. sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich erfolgt. Vielmehr habe sie die spitalexterne Krankenpflege mit der Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertragen, und dieser habe gemäss Ziff. 7.2 dieser Vereinbarung die volle unternehmerische Freiheit und Verantwortung. aa) Gemäss Art. 3 Abs. 2 HG haftet das Gemeinwesen, wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wurde. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auftraggeber. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die einen Haftungsausschluss vorsehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es stellt sich somit nur die Frage, ob eine Aufgabendelegation vorliegt, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HG die Haftung des Gemeinwesens grundsätzlich auslöst. Aus den Materialien zu den Revisionen von Art. 54 KV und des Haftungsgesetzes ergibt sich deutlich, dass die Haftung des Gemeinwesens auf die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch Private ausgedehnt werden sollte. Die primäre Staatshaftung gelte auch, wenn beispielsweise der Kanton Aufgaben an Private ausgliedere und diese Privaten die Aufgaben erfüllten. Für den Bürger dürfe sich nichts ändern, ob nun der Staat die Aufgabe erfülle oder diese durch Dritte im Auftragsverhältnis erfüllen lasse. Nehme ein Dritter die Aufgaben für den Staat wahr und füge einem Bürger in der Ausübung dieser Aufgaben Schaden zu, dann solle der Bürger primär auf den Staat greifen können. Der Staat habe dann immer noch das Regressrecht (Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 1996, a.a.O., 4, Votum Landstatthalter Dr. J.N.). Auf den kritischen Einwand von Kantonsrat H.B., während im Haftungsgesetz von Dritten gesprochen werde, fehle ein solcher Hinweis in der Kantonsverfassung, wurde ausgeführt, im Haftungsgesetz werde der Grundsatz der Staatshaftung gemäss Kantonsverfassung noch konkretisiert hinsichtlich der Verursachung des Schadens, das Gesetz sei detaillierter. Gewollt sei eindeutig die originäre Staatshaftung mit interner Rückgriffsmöglichkeit, wobei der Staat natürlich das Risiko eingehe, dass der Private nicht leisten könne (Protokoll, a.a.O., 14 f., Voten Landstatthalter Dr. J.N. und Kantonsrat Dr. R.K.). bb) Die Ausdehnung der Staatshaftung im obwaldnerischen Staatshaftungsrecht auf Schädigungen, die im Rahmen der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe durch Private erfolgen, ist im Übrigen keine singuläre Erscheinung. Sie wurde durch das Bundesgericht schon wiederholt bejaht, und dies sogar ohne Vorliegen einer derart klaren gesetzlichen Grundlage wie im Kanton Obwalden. So hat das Bundesgericht etwa in BGE 122 I 156, Erw. 2d-e, die private psychiatrische Klinik Schlössli Ötwil am See im Kanton Zürich in ihrer Rechtsbeziehung zum Patienten als öffentlich-rechtlich qualifiziert und das Akteneinsichtsrecht dem hiefür vorgesehenen kantonalen öffentlichen Recht unterstellt. Als massgebend erachtete es namentlich das Bestehen vertraglicher Vereinbarungen mit der Gesundheitsdirektion in Form eines Leistungsauftrags, die Anwendbarkeit der kantonalen Taxen, die Unterstellung der Klinik unter die Aufsicht der Gesundheitsdirektion, die Einbindung in ein kantonales Spitalkonzept, die Subventionierung durch den Kanton, die Tarifbindung nach Art. 45 KVG, die Einordnung des Rechnungswesens in den kantonal empfohlenen Kontenrahmen, die übereinstimmende Organisation der Spitalklassen und die Orientierung der Anstellungsverhältnisse am Personalrecht des Kantons sowie der Einbezug in die territoriale Organisation der Basisspitäler auch im Rahmen der Notfallbehandlung. Ebenso ging das Bundesgericht in BGE 128 III 79 davon aus, der Kanton Jura habe im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR seine Staatshaftungsnormen auf Schädigungen bei einem privaten landwirtschaftlichen Institut zur Anwendung bringen dürfen (vgl. ferner etwa BGE 122 III 101, Erw. 2a/bb; BGE 4P.67/2000/rnd vom 31. August 2000 i.S. X.Spital gegen A.). Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass sich die Haftung betreffend die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private grundsätzlich nach öffentlichem Recht richtet (Franz Degiacomi, Erfüllung kommunaler Aufgaben durch Private, Zürich 1989, 145; Jost Gross, Aufsicht und Verantwortlichkeit, in: Schaffhauser/Poledna (Hrsg.), Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, 128; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O, 123 ff.). cc) Der Verein Spitex-Dienste Sarnen ist ein "Privater" gemäss Art. 3 Abs. 2 HG. Ferner wurde ihm mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 durch den Einwohnergemeinderat Sarnen nach dem Gesagten im Sinne dieser Bestimmung eine hoheitliche Aufgabe übertragen. Die Beklagte haftet somit grundsätzlich im Rahmen einer primären und ausschliesslichen Kausalhaftung auch für Schädigungen, welche beim Verein Spitex-Dienste Sarnen erfolgen (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 73). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Verein Spitex-Dienste Sarnen seinerseits - allenfalls aus Vertrag - für Schädigungen gegenüber den von ihm betreuten Personen haftet, wurde hier doch die Gemeinde eingeklagt. Eine solche Haftung würde ferner die Staatshaftung der Beklagten nicht ausschliessen. Keine Rolle spielt auch, ob R. in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Verein Spitex-Dienste Sarnen stand (vgl. Art. 2 Bst. c HG).

E. 4 a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 HG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Verein Spitex-Dienste Sarnen und seine Angestellten als Organe im Sinne dieser Bestimmung gelten (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 2 HG). Fest steht auch, dass die von R. erbrachte Krankenpflege als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist aber, ob auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 HG erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst einmal ein Schaden, sodann ein widerrechtliches Verhalten. Ferner muss die Schadenszufügung "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit und nicht etwa bei Gelegenheit dieser Tätigkeit erfolgt sein. Schliesslich muss das Verhalten auch adäquat kausal für die Zufügung des Schadens gewesen sein. Da Art. 6 HG jedoch eine Kausalhaftung statuiert, ist ein Verschulden nicht erforderlich (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 72 f.; Jaag, a.a.O., 70 f.; Bischof, a.a.O., 81).

b) Vorab stellt sich die Frage, ob der eine Haftung allenfalls begründende Sachverhalt R. überhaupt zugerechnet werden kann. R. war Angestellter beim Verein Spitex-Dienste Sarnen und tötete P. bei seiner Arbeit. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafuntersuchungsakten und weiteren Belegen. R. legte das Geständnis ab, dass er ein Handtuch und einen Plastiksack genommen und diese P. auf den Mund und auf die Nase gedrückt habe, bis sie nicht mehr geatmet habe. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Tötung nicht so erfolgt sein könnte, wie es R. in mehreren Einvernahmen geschildert hat. Die Beklagte hat denn auch die Tötung als solche durch R. nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich auf den formellen Umstand, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen sei. Es besteht deshalb kein Grund, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Selbst wenn R. im weiteren Verlauf des Strafverfahrens sein Geständnis widerrufen würde, wäre aufgrund der heute vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass dies zu einem Freispruch mangels Beweisen führen würde. Falls dieser unwahrscheinliche Fall jedoch eintreten würde, so wäre dies allenfalls ein Grund für die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 7 VGV i.V.m. Art. 282 ZPO). Ein Freispruch mangels Verschulden des Täters (insbesondere wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit; Art. 10 StGB), wäre mit Blick auf die Kausalhaftung gemäss Art. 6 HG ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. auch Art. 53 OR). Dem Sistierungsantrag des Beklagten kann deshalb nicht stattgegeben werden.

c) Fraglich ist, ob R. "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit handelte. Nicht bloss bei Gelegenheit, sondern in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelt ein Organ, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und seiner amtlichen Tätigkeit besteht. Es genügt, dass die Schädigung im Funktions- und damit im Risikobereich des staatlichen Organisationsträgers aufgetreten ist und das Risiko an sich beherrschbar und vermeidbar gewesen wäre. Dem schädigenden Angestellten müssen die Möglichkeiten und Mittel zur schädigenden Handlung aus der amtlichen Stellung erwachsen sein. Das schädigende Handeln muss eine Nicht- oder Schlechterfüllung der staatlichen Aufgabe sein, die dem Organisationsträger dient (Jost Gross, Was ist Schädigung in amtlicher Funktion im Staatshaftungsrecht?, HAVE 2003, 235 f.; BGE 130 IV 30; Jaag, a.a.O., 49 f.). Verfehlungen ausserhalb des Aufgabenbereichs machen demgegenüber den Staat nicht haftbar. Hätte der Pfleger die Patientin zum Beispiel ausserhalb seiner Arbeitszeit oder im Urlaub getötet, so würde der notwendige funktionelle Zusammenhang zwischen staatlicher Aufgabe und Schädigung fehlen (vgl. Gross, Was ist Schädigung, a.a.O., 236). Der funktionelle Zusammenhang entfällt indessen nicht bereits bei Überschreitung der Kompetenzen und Missachtung von Weisungen (Gross, a.a.O., 235). Insbesondere greift die Haftung des Staates auch bei vorsätzlichen Schädigungen durch eines seiner Organe. Es ginge nicht an, den amtlichen Charakter der Tat abzulehnen, wenn die schädigende Handlung der eigenen Initiative des Angestellten entstammt und nur seinem und nicht dem Interesse des Staates dient. Da ein staatliches Organ ein vorsätzliches Delikt praktisch nie im Interesse des Staates verübt, wäre damit die Staatshaftung für eigennützige Vorsatzdelikte schon von vornherein beinahe ausgeschlossen. Letztlich beruhte deshalb eine solche Interpretation auf dem Verschulden als Motiv für die Haftungszurechnung dem Staat gegenüber, welche bei Kausalhaftungen jedoch gerade verschuldensunabhängig erfolgt (vgl. Bischof, a.a.O., 80 f.). Keine Rolle spielt denn auch, wie pflichtwidrig, abwegig oder gar absurd ein Verhalten eines staatlichen Organs ist. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Polizist, der einen Journalisten während eines Krawalls in einen Keller mitnimmt und ihn dort mit einem Gummiknüppel verprügelt, in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit handelt (vgl. Bischof, a.a.O., 79 f.; vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 313, welcher in der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Entschädigung von Gewaltopfern gemäss Art. 124 BV insofern eine haftpflichtrechtliche Komponente sieht, dass in der Straftat ein entschädigungspflichtiges Versagen der staatlichen Ordnungsfunktion offenbar werde). Daraus ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall R. P. in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit getötet hat, als er bei ihr seiner Arbeit als Krankenpfleger der Spitex-Dienste Sarnen nachging. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt deshalb ein Fall einer Staatshaftung vor. Aus diesem Grunde sind denn auch nicht die Zivilgerichte für die Beurteilung der Haftungsansprüche zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

d) Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Schaden vorliegt. Der Schadensbegriff des öffentlichen Haftungsrechts ist weitgehend identisch mit jenem des allgemeinen Haftpflichtrechts (Jaag, a.a.O., 38; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Danach besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis. Als Schaden gilt neben dem entgangenen Gewinn insbesondere die Vermögensverminderung (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Als Schaden gilt insbesondere auch der Personenschaden, namentlich die Verletzung der körperlichen Integrität, im Extremfall die Vernichtung von Leben (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 239). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 5 HG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 OR; Roland Brehm, Berner Kommentar 1998, N. 4 ff. zu Art. 45 OR; BGE 112 Ib 322). Die Klägerin macht zur Hauptsache solche Bestattungskosten als Schaden geltend. Ein Schaden liegt somit vor (zur Schadensberechnung vgl. nachfolgend, Erw. 5).

e) Die Schadenszufügung erfolgte auch widerrechtlich. Widerrechtlich ist namentlich die Verletzung absoluter Rechtsgüter, d.h. von Leib und Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz. Bei solchen Schädigungen stellt allein die Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, die Widerrechtlichkeit dar. In derartigen Fällen liegt in der Regel zugleich ein Verstoss gegen eine Schutznorm (vgl. Art. 111 StGB) vor (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 163 f.; Jaag, a.a.O., 59 f.; BGE 115 Ib 180 f.). Eine Tötung, wie sie R. gegenüber P. vornahm, ist ohne weiteres widerrechtlich; sie widerspricht im Übrigen in grundlegender Weise den Sorgfaltspflichten, welche ein Pfleger gegenüber Kranken aufzubringen hat. Die Beklagte hat für die Pflichtverletzung des für sie handelnden Pflegers einzustehen (vgl. BGE 115 Ib 180). Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

f) Eine Haftung des Staates gibt es nur dann, wenn zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach Lehre und Praxis dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Ursache geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen, wie er eingetreten ist (Jaag, a.a.O, 73; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 212; derselbe, Staats- und Beamtenhaftung, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden-Haftung-Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, 115 f.). R. machte zwar in der Strafuntersuchung geltend, dass sich P. im Zeitpunkt der Tat bereits während rund einer Woche im terminalen Stadium befunden habe. Auch Hausarzt Dr. W. gab in der Einvernahme zur Sache vom 25. Oktober 2001 gegenüber der Kantonspolizei Obwalden an, der Tod von P. sei für ihn nicht überraschend gekommen, da es ihr schon einige Male schlecht gegangen sei. Allerdings stellte er noch am 17. September 2000 fest, dass die Vitalfunktionen eigentlich gut waren. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn P. ohne die Einwirkung von R. in relativ kurzer Zeit eines natürlichen Todes gestorben wäre, so setzte er mit seiner gewaltsamen Erstickungshandlung die Ursache dafür, dass sie just im fraglichen Moment starb. Sein planmässiges Vorgehen war denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, bei der Patientin den Tod herbeizuführen. Sein Verhalten war somit auch adäquat kausal für den Schadenseintritt.

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 HG erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 6 HG ein Befreiungsbeweis analog Art. 55 OR nicht möglich. Die Zulassung eines solchen Befreiungsbeweises widerspräche Wortlaut und Sinn des Art. 6 HG, welcher keine Ausnahmen von der Staatshaftung vorsieht, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte vermag auch ausserhalb ihres Organisations- oder Risikobereiches schädigende Ursachen oder Mitursachen oder nach dem Stand des Wissens oder der Erfahrung nicht voraussehbare Gefahren nicht nachzuweisen (vgl. Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 131; derselbe, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 252, 267 f.). Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden.

E. 5 Es ist die Schadensberechnung vorzunehmen. Als einzige Erbin ist die Klägerin zur Geltendmachung der Bestattungskosten aktivlegitimiert (Brehm, a.a.O., N. 19 zu Art. 45 OR). Die Art, die Bedeutung und die Abwicklung der Bestattungszeremonie bestimmen allein die Angehörigen, namentlich das erwachsene Kind der Verstorbenen (Brehm, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 OR). Die Bestattung hängt von den Pietätsgefühlen der Angehörigen und von den örtlichen Bräuchen ab (Brehm, a.a.O., N. 14 zu Art. 45 OR). Die Klägerin fordert unter dem Titel Bestattungskosten insgesamt Fr. 11'807.20. Sämtliche Schadenspositionen sind mittels Belegen ausgewiesen und gehören zu einer schicklichen Beerdigung. Geschuldet ist ferner ein Schadenszins von 5 %, der jedoch nicht ab Todestag, sondern vom Tag des effektiven Aufwandes an läuft (Brehm, a.a.O., N. 23 zu Art. 45 OR; BGE 90 II 184). Die Klägerin verlangt den Schadenszins der Einfachheit halber im Sinne eines mittleren Verfalls ab 1. Januar 2001. Dem kann mit Blick auf die Fälligkeitstermine der einzelnen Rechnungsbeträge gefolgt werden.

E. 6 Zu prüfen ist, wie der zu leistende Schadenersatz zu bemessen ist. Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 5 HG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, der Klägerin den ganzen, von ihr geltend gemachten Schaden zu ersetzen. Ein Selbstverschulden (Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 5 HG) liegt nicht vor. Auch eine konstitutionelle Disposition der Getöteten, welche eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes rechtfertigen würde, kann angesichts des gewaltsamen Vorgehens von R. nicht angenommen werden (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 200). Brehm vertritt allerdings die Auffassung, im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR könne bei einem alten Menschen der bevorstehende natürliche Tod als Umstand berücksichtigt werden, für den der Geschädigte einzustehen habe, weshalb der Richter eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzpflicht vorsehen könne (a.a.O., N. 11 zu Art. 45 OR). Dem kann hier nicht gefolgt werden. Art. 45 Abs. 1 OR sieht als Spezialbestimmung im Falle der Tötung eines Menschen den Ersatz der Bestattungskosten ausdrücklich vor. Dies gilt unabhängig davon, dass jeder Mensch zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin sterben würde. Es erscheint deshalb als systemwidrig, aber auch als unbillig (Art. 4 ZGB), den wegen der Tötung geschuldeten Schadenersatz mit der Begründung herabzusetzen, es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis die Bestattungskosten zufolge eines natürlichen Todes angefallen wären. Insgesamt ergibt sich demzufolge, dass der Klägerin der ganze von ihr geltend gemachte Schaden durch die Beklagte zu ersetzen ist. Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 7 Die Klägerin verlangt überdies die Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--.

a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 HG leistet das Gemeinwesen Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände gemäss Art. 47 OR dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung der Genugtuung sind vorliegend gegeben. So wurde die Haftung bejaht, und die Widerrechtlichkeit ist bei einer Tötung ohne weiteres gegeben (Brehm, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 47 OR). Sodann entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine Genugtuung auch bei Kausalhaftungen zugesprochen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 OR). Die Klägerin legt sodann plausibel dar, dass sie aufgrund der Schwere des verletzenden Sachverhaltes erhebliches seelisches Leid erlitten hat (vgl. Brehm, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 OR). Die Klägerin vermag denn auch aufgrund der Akten nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sie die Getötete intensiv betreut hat und folglich enge Beziehungen zu ihr bestanden (Brehm, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 OR).

b) Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erwachsen und verheiratet ist und überdies eigene Kinder hat. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Tod der Eltern gefasster ertragen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 152 zu Art. 47 OR). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Tötungsdelikt und nicht bloss ein Unfall vorliegt. Insgesamt erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- angesichts der gesamten Umstände als angemessen (vgl. auch Hütte/Duksch, Die Genugtuung, Zürich 2003, Ziff. IV). Es kann offen bleiben, ob die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung auch vom Umstand abhängig gemacht werden könnte, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Haftung grundsätzlich bestritten und dadurch das seelische Leid der Klägerin noch vergrössert habe. Auch ohne Berücksichtigung dieses Verhaltens erscheint die verlangte Genugtuung als angemessen. Ab dem geltend gemachten Zeitpunkt ist dieser Betrag zu verzinsen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 94 zu Art. 47 OR und N. 95 f. zu Art. 49 OR). Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 8 Bei dieser Sachlage ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'807.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 VGV i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO). ... de| fr | it Schlagworte schaden staatshaftung sarnen tätigkeit beklagter verein kanton staat tötung genugtuung widerrechtlichkeit rahm tod gesetz krankenpflege Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.124 ZGB: Art.4 OR: Art.41 Art.43 Art.44 Art.45 Art.47 Art.49 Art.53 Art.55 Art.61 ZPO: Art.93 Art.282 StGB: Art.10 Art.111 VGV: Art.7 Art.16 KVG: Art.35 Art.45 KVV: Art.51 Weitere Urteile BGer 4P.67/2000 2P.248/2002 Leitentscheide BGE 115-IB-175 S.180 130-IV-27 S.30 113-II-424 S.426 122-I-153 S.156 112-IB-322 111-II-149 S.151 122-III-101 128-III-76 S.79 115-IB-175 S.179 90-II-184 VVGE 2003/04 Nr. 32

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2003/04 Nr. 32, S. 103: Art. 61 OR; Art. 3 ff. Haftungsgesetz; Art. 6 Gesundheitsgesetz Staatshaftung der Gemeinde, welche die spitalexterne Krankenpflege an einen privaten Verein delegiert hat (Tötung eines betagten Menschen durch einen beim Verein Spitex-Dienste angestellten Krankenpfleger). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2004 Sachverhalt: P. (geb. 22. August 1917) verstarb am 19. September 2000. Bis zu ihrem Tod war sie durch den Verein Spitex-Dienste Sarnen betreut worden. Als einzige Erbin hinterliess sie ihre Tochter M. Rund ein Jahr nach dem Tode ihrer Mutter erfuhr M. durch ein Schreiben der Einwohnergemeinde Sarnen, dass ihre Mutter von dem als Pfleger beim Verein Spitex-Dienste Sarnen tätig gewesenen R. getötet worden war. Der gleiche Pfleger habe auch zahlreiche andere betagte Menschen in Sarnen und in Luzern auf ähnliche Weise getötet. Die Todesfälle bildeten Gegenstand einer Strafuntersuchung gegen R. durch das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt. Nachdem die Gemeinde jede Haftung abgelehnt hatte, erhob M. gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz beim Verwaltungsgericht Obwalden Klage gegen die Einwohnergemeinde Sarnen. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 26'807.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (HG, GDB 130.3) findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit die Haftung durch Bundesrecht oder besonderen kantonalen Erlass geregelt ist. Da Letzteres nicht der Fall ist, stellt sich nur die Frage, ob bundesrechtliche Haftungsbestimmungen, insbesondere die Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), anwendbar sind. Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen (Art. 61 Abs. 1 OR). Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR durch kantonale Gesetze nicht geändert werden (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus der Tätigkeit ab, welche R. als Krankenpfleger für ihre Mutter im Rahmen seiner Anstellung beim Verein Spitex-Dienste Sarnen ausgeübt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR. Gewerblicher Natur sind nämlich die Tätigkeiten, die das Gemeinwesen - in der Regel freiwillig, d.h. ohne bindenden Auftrag aus Verfassung oder Gesetz - in Konkurrenz zu Privaten ausübt, wobei es sich dabei durchwegs um Aktivitäten handelt, bei denen das Verhältnis zu den Privaten dem Privatrecht unterliegt und die einen Gewinn abwerfen. Als Beispiele werden etwa genannt der Betrieb einer Gaststätte oder eines Schwimmbads (Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, ZSR 2003 II, 50; BGE 113 II 426). Demgegenüber gelten als amtliche Tätigkeiten alle nichtgewerblichen Aktivitäten des Gemeinwesens. Dazu gehören zunächst die klassischen hoheitlichen Handlungen der Eingriffsverwaltung, aber auch die Leistungsverwaltung, namentlich das Gesundheitswesen, also all jene Aufgabenbereiche, die im öffentlichen Interesse und oft auch unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel vom Staat wahrgenommen werden (Jaag, a.a.O., 51; Jost Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, in: Schaffhauser/Bertschinger/Poledna (Hrsg.), Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates, St. Gallen 2003, 126; Pirmin Bischof, Amtshaftung an der Grenze zwischen öffentlichem Recht und Obligationenrecht [Art. 61 OR], ZSR 1985 I, 94; BGE 122 III 101; BGE 2P.248/2002/mks vom 28. Januar 2003 i.S. Einwohnergemeinde X. gegen B.). Das ergibt sich denn auch aus der Gesundheitsgesetzgebung. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) gelten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Leistungserbringer Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) umschreibt die Zulassungsvoraussetzungen für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zuhause. Auf kantonaler Ebene auferlegt Art. 6 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (GesG, GDB 810.1) den Einwohnergemeinden die Hauptverantwortung für im einzelnen angeführte Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Sicherstellung der ambulanten Krankenpflege (Bst. b), die Betagtenbetreuung (Bst. d) sowie die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Betagten in vom Kanton anerkannten Betagtenheimen (Bst. e). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können die Einwohnergemeinden jedoch die Erfüllung dieser Aufgaben durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung hat die Einwohnergemeinde Sarnen vorgenommen, als sie mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 die Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertrug.

b) Handelt es sich folglich bei der durch R. gegenüber der Mutter der Klägerin erbrachten Krankenpflege grundsätzlich um eine amtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR, für welche der Kanton das Recht hat, Regeln über die Staatshaftung zu erlassen, so stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit unter das Staatshaftungsrecht des Kantons Obwalden fällt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV, GDB 101) die Staatshaftung noch vorsah für den Schaden, der von staatlichen Funktionären "in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit" verursacht wurde. Demgegenüber sieht die geltende Fassung dieser Bestimmung vor, dass Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten für den Schaden haften, den ihre Organe bei der Ausübung einer "hoheitlichen Tätigkeit" widerrechtlich verursachen (Abs. 1). Gleich wie ursprünglich die Kantonsverfassung lautete die Fassung von Art. 1 HG, während die geltende Regelung vorsieht: "Dieses Gesetz regelt die Haftung für Schaden, den Organe des Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten) in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursachen." Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Änderung des Wortlautes, welche mit Art. 77 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG, GDB 130.1) vorgenommen wurde, eine Einschränkung der Staatshaftung auf den Bereich der Eingriffsverwaltung erfolgen sollte (vgl. Jaag, a.a.O., 54 ff.). Das ist nicht der Fall. Aus den Materialien zur beim Erlass des Staatsverwaltungsgesetzes erfolgten Änderung der Kantonsverfassung ergibt sich klar, dass am bisher geltenden Grundsatz der primären Staatshaftung festgehalten wurde. Landstatthalter Dr. J.N. führte ausdrücklich aus: "Für den Bürger solle die bisherige Haftung erhalten bleiben. Für ihn dürfe nichts ändern. ...". In der Folge wurde beispielhaft festgehalten, dass mit der Zurverfügungstellung der freiwilligen Pilzkontrolle die Gemeinde eine hoheitliche Leistung zur Verfügung stelle. Diese Leistung falle unter den Begriff "Daseinsvorsorge", wie dies bei der Kehrichtabfuhr, der Wasserlieferung usw. der Fall sei. Es gehe darum, die öffentliche Gesundheit zu schützen (Votum Kantonsrat Dr. R.K.; vgl. Protokoll der 11. Sitzung der kantonsrätlichen Kommission zur Vorbereitung eines Verfassungsnachtrages und eines Staatsverwaltungsgesetzes vom 27. Juni 1996, 4). Ferner ergibt sich aus den weiteren Voten, dass die Begriffe der "Amtshandlungen" (so auch Art. 54 Abs. 3 KV) und der "hoheitlichen Tätigkeiten" synonym verwendet wurden (Protokoll, a.a.O., 5). In der gleichen Meinung wurden auch die Formulierungen im Haftungsgesetz angepasst (Protokoll, a.a.O., 13 ff.). Ebenso wird in herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die in der kantonalen Gesetzgebung verwendeten Begriffe "amtlich" und "hoheitlich" synonyme Begriffe seien (Jaag, a.a.O., 51, 54; BGE 115 Ib 179, 111 II 151). Zur Begründung wird etwa ausgeführt, die Staatshaftung müsse grundsätzlich zur Anwendung kommen, wenn das Gemeinwesen ihm verbindlich übertragene, wesensmässig staatliche oder öffentliche Aufgaben erfülle. Denn die Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Aufgaben mache das Gemeinwesen grundsätzlich verantwortlich im rechtsstaatlichen Sinne. Daraus folge, dass auch die Nichterfüllung von wesensmässig staatlichen Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung, insbesondere der existenziellen Daseinsvorsorge, grundsätzlich verantwortlich mache. Eine Differenzierung der staatlichen Entschädigungspflicht nach schädigenden Akten der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung sei somit dort nicht gerechtfertigt, wo die Leistungserfüllung nicht im Belieben des Staates liege. Die "Hoheitlichkeit" einer staatlichen Verrichtung nach Art. 61 Abs. 1 OR sei somit primär und im Sinne der bisherigen Rechtsprechung von der staatlichen Aufgabenerfüllung her zu bestimmen. Ob ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Privaten und dem Gemeinwesen bestehe, sei grundsätzlich irrelevant. Das Leistungsverhältnis im Rahmen der elementaren Daseinsvorsorge sei kein Subordinationsverhältnis im klassischen Sinne; gleichwohl drücke der dadurch bewirkte Abhängigkeitsstatus eine Interessenlage aus, die der Eingriffsverwaltung vergleichbar sei (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2001, 134 f.; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 123).

c) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation mit dem Argument, die Tötung von P. durch R. sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich erfolgt. Vielmehr habe sie die spitalexterne Krankenpflege mit der Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 an den Verein Spitex-Dienste Sarnen übertragen, und dieser habe gemäss Ziff. 7.2 dieser Vereinbarung die volle unternehmerische Freiheit und Verantwortung. aa) Gemäss Art. 3 Abs. 2 HG haftet das Gemeinwesen, wenn Privaten die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe übertragen wurde. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen sowie der Rückgriff auf die schadenverursachenden Auftraggeber. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die einen Haftungsausschluss vorsehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es stellt sich somit nur die Frage, ob eine Aufgabendelegation vorliegt, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HG die Haftung des Gemeinwesens grundsätzlich auslöst. Aus den Materialien zu den Revisionen von Art. 54 KV und des Haftungsgesetzes ergibt sich deutlich, dass die Haftung des Gemeinwesens auf die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch Private ausgedehnt werden sollte. Die primäre Staatshaftung gelte auch, wenn beispielsweise der Kanton Aufgaben an Private ausgliedere und diese Privaten die Aufgaben erfüllten. Für den Bürger dürfe sich nichts ändern, ob nun der Staat die Aufgabe erfülle oder diese durch Dritte im Auftragsverhältnis erfüllen lasse. Nehme ein Dritter die Aufgaben für den Staat wahr und füge einem Bürger in der Ausübung dieser Aufgaben Schaden zu, dann solle der Bürger primär auf den Staat greifen können. Der Staat habe dann immer noch das Regressrecht (Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 1996, a.a.O., 4, Votum Landstatthalter Dr. J.N.). Auf den kritischen Einwand von Kantonsrat H.B., während im Haftungsgesetz von Dritten gesprochen werde, fehle ein solcher Hinweis in der Kantonsverfassung, wurde ausgeführt, im Haftungsgesetz werde der Grundsatz der Staatshaftung gemäss Kantonsverfassung noch konkretisiert hinsichtlich der Verursachung des Schadens, das Gesetz sei detaillierter. Gewollt sei eindeutig die originäre Staatshaftung mit interner Rückgriffsmöglichkeit, wobei der Staat natürlich das Risiko eingehe, dass der Private nicht leisten könne (Protokoll, a.a.O., 14 f., Voten Landstatthalter Dr. J.N. und Kantonsrat Dr. R.K.). bb) Die Ausdehnung der Staatshaftung im obwaldnerischen Staatshaftungsrecht auf Schädigungen, die im Rahmen der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe durch Private erfolgen, ist im Übrigen keine singuläre Erscheinung. Sie wurde durch das Bundesgericht schon wiederholt bejaht, und dies sogar ohne Vorliegen einer derart klaren gesetzlichen Grundlage wie im Kanton Obwalden. So hat das Bundesgericht etwa in BGE 122 I 156, Erw. 2d-e, die private psychiatrische Klinik Schlössli Ötwil am See im Kanton Zürich in ihrer Rechtsbeziehung zum Patienten als öffentlich-rechtlich qualifiziert und das Akteneinsichtsrecht dem hiefür vorgesehenen kantonalen öffentlichen Recht unterstellt. Als massgebend erachtete es namentlich das Bestehen vertraglicher Vereinbarungen mit der Gesundheitsdirektion in Form eines Leistungsauftrags, die Anwendbarkeit der kantonalen Taxen, die Unterstellung der Klinik unter die Aufsicht der Gesundheitsdirektion, die Einbindung in ein kantonales Spitalkonzept, die Subventionierung durch den Kanton, die Tarifbindung nach Art. 45 KVG, die Einordnung des Rechnungswesens in den kantonal empfohlenen Kontenrahmen, die übereinstimmende Organisation der Spitalklassen und die Orientierung der Anstellungsverhältnisse am Personalrecht des Kantons sowie der Einbezug in die territoriale Organisation der Basisspitäler auch im Rahmen der Notfallbehandlung. Ebenso ging das Bundesgericht in BGE 128 III 79 davon aus, der Kanton Jura habe im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR seine Staatshaftungsnormen auf Schädigungen bei einem privaten landwirtschaftlichen Institut zur Anwendung bringen dürfen (vgl. ferner etwa BGE 122 III 101, Erw. 2a/bb; BGE 4P.67/2000/rnd vom 31. August 2000 i.S. X.Spital gegen A.). Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass sich die Haftung betreffend die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private grundsätzlich nach öffentlichem Recht richtet (Franz Degiacomi, Erfüllung kommunaler Aufgaben durch Private, Zürich 1989, 145; Jost Gross, Aufsicht und Verantwortlichkeit, in: Schaffhauser/Poledna (Hrsg.), Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, 128; derselbe, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O, 123 ff.). cc) Der Verein Spitex-Dienste Sarnen ist ein "Privater" gemäss Art. 3 Abs. 2 HG. Ferner wurde ihm mit Leistungsvereinbarung vom 23. Juni 1997 durch den Einwohnergemeinderat Sarnen nach dem Gesagten im Sinne dieser Bestimmung eine hoheitliche Aufgabe übertragen. Die Beklagte haftet somit grundsätzlich im Rahmen einer primären und ausschliesslichen Kausalhaftung auch für Schädigungen, welche beim Verein Spitex-Dienste Sarnen erfolgen (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 73). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Verein Spitex-Dienste Sarnen seinerseits - allenfalls aus Vertrag - für Schädigungen gegenüber den von ihm betreuten Personen haftet, wurde hier doch die Gemeinde eingeklagt. Eine solche Haftung würde ferner die Staatshaftung der Beklagten nicht ausschliessen. Keine Rolle spielt auch, ob R. in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Verein Spitex-Dienste Sarnen stand (vgl. Art. 2 Bst. c HG).

4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 HG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Verein Spitex-Dienste Sarnen und seine Angestellten als Organe im Sinne dieser Bestimmung gelten (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 2 HG). Fest steht auch, dass die von R. erbrachte Krankenpflege als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist aber, ob auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 HG erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst einmal ein Schaden, sodann ein widerrechtliches Verhalten. Ferner muss die Schadenszufügung "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit und nicht etwa bei Gelegenheit dieser Tätigkeit erfolgt sein. Schliesslich muss das Verhalten auch adäquat kausal für die Zufügung des Schadens gewesen sein. Da Art. 6 HG jedoch eine Kausalhaftung statuiert, ist ein Verschulden nicht erforderlich (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 72 f.; Jaag, a.a.O., 70 f.; Bischof, a.a.O., 81).

b) Vorab stellt sich die Frage, ob der eine Haftung allenfalls begründende Sachverhalt R. überhaupt zugerechnet werden kann. R. war Angestellter beim Verein Spitex-Dienste Sarnen und tötete P. bei seiner Arbeit. Das ergibt sich insbesondere aus den Strafuntersuchungsakten und weiteren Belegen. R. legte das Geständnis ab, dass er ein Handtuch und einen Plastiksack genommen und diese P. auf den Mund und auf die Nase gedrückt habe, bis sie nicht mehr geatmet habe. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Tötung nicht so erfolgt sein könnte, wie es R. in mehreren Einvernahmen geschildert hat. Die Beklagte hat denn auch die Tötung als solche durch R. nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich auf den formellen Umstand, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen sei. Es besteht deshalb kein Grund, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Selbst wenn R. im weiteren Verlauf des Strafverfahrens sein Geständnis widerrufen würde, wäre aufgrund der heute vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass dies zu einem Freispruch mangels Beweisen führen würde. Falls dieser unwahrscheinliche Fall jedoch eintreten würde, so wäre dies allenfalls ein Grund für die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 7 VGV i.V.m. Art. 282 ZPO). Ein Freispruch mangels Verschulden des Täters (insbesondere wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit; Art. 10 StGB), wäre mit Blick auf die Kausalhaftung gemäss Art. 6 HG ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. auch Art. 53 OR). Dem Sistierungsantrag des Beklagten kann deshalb nicht stattgegeben werden.

c) Fraglich ist, ob R. "in Ausübung" hoheitlicher Tätigkeit handelte. Nicht bloss bei Gelegenheit, sondern in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelt ein Organ, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und seiner amtlichen Tätigkeit besteht. Es genügt, dass die Schädigung im Funktions- und damit im Risikobereich des staatlichen Organisationsträgers aufgetreten ist und das Risiko an sich beherrschbar und vermeidbar gewesen wäre. Dem schädigenden Angestellten müssen die Möglichkeiten und Mittel zur schädigenden Handlung aus der amtlichen Stellung erwachsen sein. Das schädigende Handeln muss eine Nicht- oder Schlechterfüllung der staatlichen Aufgabe sein, die dem Organisationsträger dient (Jost Gross, Was ist Schädigung in amtlicher Funktion im Staatshaftungsrecht?, HAVE 2003, 235 f.; BGE 130 IV 30; Jaag, a.a.O., 49 f.). Verfehlungen ausserhalb des Aufgabenbereichs machen demgegenüber den Staat nicht haftbar. Hätte der Pfleger die Patientin zum Beispiel ausserhalb seiner Arbeitszeit oder im Urlaub getötet, so würde der notwendige funktionelle Zusammenhang zwischen staatlicher Aufgabe und Schädigung fehlen (vgl. Gross, Was ist Schädigung, a.a.O., 236). Der funktionelle Zusammenhang entfällt indessen nicht bereits bei Überschreitung der Kompetenzen und Missachtung von Weisungen (Gross, a.a.O., 235). Insbesondere greift die Haftung des Staates auch bei vorsätzlichen Schädigungen durch eines seiner Organe. Es ginge nicht an, den amtlichen Charakter der Tat abzulehnen, wenn die schädigende Handlung der eigenen Initiative des Angestellten entstammt und nur seinem und nicht dem Interesse des Staates dient. Da ein staatliches Organ ein vorsätzliches Delikt praktisch nie im Interesse des Staates verübt, wäre damit die Staatshaftung für eigennützige Vorsatzdelikte schon von vornherein beinahe ausgeschlossen. Letztlich beruhte deshalb eine solche Interpretation auf dem Verschulden als Motiv für die Haftungszurechnung dem Staat gegenüber, welche bei Kausalhaftungen jedoch gerade verschuldensunabhängig erfolgt (vgl. Bischof, a.a.O., 80 f.). Keine Rolle spielt denn auch, wie pflichtwidrig, abwegig oder gar absurd ein Verhalten eines staatlichen Organs ist. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Polizist, der einen Journalisten während eines Krawalls in einen Keller mitnimmt und ihn dort mit einem Gummiknüppel verprügelt, in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit handelt (vgl. Bischof, a.a.O., 79 f.; vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 313, welcher in der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Entschädigung von Gewaltopfern gemäss Art. 124 BV insofern eine haftpflichtrechtliche Komponente sieht, dass in der Straftat ein entschädigungspflichtiges Versagen der staatlichen Ordnungsfunktion offenbar werde). Daraus ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall R. P. in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit getötet hat, als er bei ihr seiner Arbeit als Krankenpfleger der Spitex-Dienste Sarnen nachging. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt deshalb ein Fall einer Staatshaftung vor. Aus diesem Grunde sind denn auch nicht die Zivilgerichte für die Beurteilung der Haftungsansprüche zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

d) Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Schaden vorliegt. Der Schadensbegriff des öffentlichen Haftungsrechts ist weitgehend identisch mit jenem des allgemeinen Haftpflichtrechts (Jaag, a.a.O., 38; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Danach besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis. Als Schaden gilt neben dem entgangenen Gewinn insbesondere die Vermögensverminderung (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 238). Als Schaden gilt insbesondere auch der Personenschaden, namentlich die Verletzung der körperlichen Integrität, im Extremfall die Vernichtung von Leben (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 239). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen (Art. 5 HG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 OR; Roland Brehm, Berner Kommentar 1998, N. 4 ff. zu Art. 45 OR; BGE 112 Ib 322). Die Klägerin macht zur Hauptsache solche Bestattungskosten als Schaden geltend. Ein Schaden liegt somit vor (zur Schadensberechnung vgl. nachfolgend, Erw. 5).

e) Die Schadenszufügung erfolgte auch widerrechtlich. Widerrechtlich ist namentlich die Verletzung absoluter Rechtsgüter, d.h. von Leib und Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz. Bei solchen Schädigungen stellt allein die Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, die Widerrechtlichkeit dar. In derartigen Fällen liegt in der Regel zugleich ein Verstoss gegen eine Schutznorm (vgl. Art. 111 StGB) vor (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 163 f.; Jaag, a.a.O., 59 f.; BGE 115 Ib 180 f.). Eine Tötung, wie sie R. gegenüber P. vornahm, ist ohne weiteres widerrechtlich; sie widerspricht im Übrigen in grundlegender Weise den Sorgfaltspflichten, welche ein Pfleger gegenüber Kranken aufzubringen hat. Die Beklagte hat für die Pflichtverletzung des für sie handelnden Pflegers einzustehen (vgl. BGE 115 Ib 180). Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

f) Eine Haftung des Staates gibt es nur dann, wenn zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher liegt nach Lehre und Praxis dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Ursache geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen, wie er eingetreten ist (Jaag, a.a.O, 73; Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 212; derselbe, Staats- und Beamtenhaftung, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden-Haftung-Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, 115 f.). R. machte zwar in der Strafuntersuchung geltend, dass sich P. im Zeitpunkt der Tat bereits während rund einer Woche im terminalen Stadium befunden habe. Auch Hausarzt Dr. W. gab in der Einvernahme zur Sache vom 25. Oktober 2001 gegenüber der Kantonspolizei Obwalden an, der Tod von P. sei für ihn nicht überraschend gekommen, da es ihr schon einige Male schlecht gegangen sei. Allerdings stellte er noch am 17. September 2000 fest, dass die Vitalfunktionen eigentlich gut waren. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn P. ohne die Einwirkung von R. in relativ kurzer Zeit eines natürlichen Todes gestorben wäre, so setzte er mit seiner gewaltsamen Erstickungshandlung die Ursache dafür, dass sie just im fraglichen Moment starb. Sein planmässiges Vorgehen war denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, bei der Patientin den Tod herbeizuführen. Sein Verhalten war somit auch adäquat kausal für den Schadenseintritt.

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 HG erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 6 HG ein Befreiungsbeweis analog Art. 55 OR nicht möglich. Die Zulassung eines solchen Befreiungsbeweises widerspräche Wortlaut und Sinn des Art. 6 HG, welcher keine Ausnahmen von der Staatshaftung vorsieht, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte vermag auch ausserhalb ihres Organisations- oder Risikobereiches schädigende Ursachen oder Mitursachen oder nach dem Stand des Wissens oder der Erfahrung nicht voraussehbare Gefahren nicht nachzuweisen (vgl. Gross, Haftung von privatisierten Spitälern, a.a.O., 131; derselbe, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 252, 267 f.). Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden.

5. Es ist die Schadensberechnung vorzunehmen. Als einzige Erbin ist die Klägerin zur Geltendmachung der Bestattungskosten aktivlegitimiert (Brehm, a.a.O., N. 19 zu Art. 45 OR). Die Art, die Bedeutung und die Abwicklung der Bestattungszeremonie bestimmen allein die Angehörigen, namentlich das erwachsene Kind der Verstorbenen (Brehm, a.a.O., N. 13 zu Art. 45 OR). Die Bestattung hängt von den Pietätsgefühlen der Angehörigen und von den örtlichen Bräuchen ab (Brehm, a.a.O., N. 14 zu Art. 45 OR). Die Klägerin fordert unter dem Titel Bestattungskosten insgesamt Fr. 11'807.20. Sämtliche Schadenspositionen sind mittels Belegen ausgewiesen und gehören zu einer schicklichen Beerdigung. Geschuldet ist ferner ein Schadenszins von 5 %, der jedoch nicht ab Todestag, sondern vom Tag des effektiven Aufwandes an läuft (Brehm, a.a.O., N. 23 zu Art. 45 OR; BGE 90 II 184). Die Klägerin verlangt den Schadenszins der Einfachheit halber im Sinne eines mittleren Verfalls ab 1. Januar 2001. Dem kann mit Blick auf die Fälligkeitstermine der einzelnen Rechnungsbeträge gefolgt werden.

6. Zu prüfen ist, wie der zu leistende Schadenersatz zu bemessen ist. Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 5 HG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, der Klägerin den ganzen, von ihr geltend gemachten Schaden zu ersetzen. Ein Selbstverschulden (Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 5 HG) liegt nicht vor. Auch eine konstitutionelle Disposition der Getöteten, welche eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes rechtfertigen würde, kann angesichts des gewaltsamen Vorgehens von R. nicht angenommen werden (vgl. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, a.a.O., 200). Brehm vertritt allerdings die Auffassung, im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR könne bei einem alten Menschen der bevorstehende natürliche Tod als Umstand berücksichtigt werden, für den der Geschädigte einzustehen habe, weshalb der Richter eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzpflicht vorsehen könne (a.a.O., N. 11 zu Art. 45 OR). Dem kann hier nicht gefolgt werden. Art. 45 Abs. 1 OR sieht als Spezialbestimmung im Falle der Tötung eines Menschen den Ersatz der Bestattungskosten ausdrücklich vor. Dies gilt unabhängig davon, dass jeder Mensch zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin sterben würde. Es erscheint deshalb als systemwidrig, aber auch als unbillig (Art. 4 ZGB), den wegen der Tötung geschuldeten Schadenersatz mit der Begründung herabzusetzen, es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis die Bestattungskosten zufolge eines natürlichen Todes angefallen wären. Insgesamt ergibt sich demzufolge, dass der Klägerin der ganze von ihr geltend gemachte Schaden durch die Beklagte zu ersetzen ist. Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Die Klägerin verlangt überdies die Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--.

a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 HG leistet das Gemeinwesen Genugtuung, sofern die dafür im Schweizerischen Obligationenrecht aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände gemäss Art. 47 OR dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung der Genugtuung sind vorliegend gegeben. So wurde die Haftung bejaht, und die Widerrechtlichkeit ist bei einer Tötung ohne weiteres gegeben (Brehm, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 47 OR). Sodann entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine Genugtuung auch bei Kausalhaftungen zugesprochen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 OR). Die Klägerin legt sodann plausibel dar, dass sie aufgrund der Schwere des verletzenden Sachverhaltes erhebliches seelisches Leid erlitten hat (vgl. Brehm, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 OR). Die Klägerin vermag denn auch aufgrund der Akten nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sie die Getötete intensiv betreut hat und folglich enge Beziehungen zu ihr bestanden (Brehm, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 OR).

b) Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erwachsen und verheiratet ist und überdies eigene Kinder hat. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Tod der Eltern gefasster ertragen werden kann (Brehm, a.a.O., N. 152 zu Art. 47 OR). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Tötungsdelikt und nicht bloss ein Unfall vorliegt. Insgesamt erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- angesichts der gesamten Umstände als angemessen (vgl. auch Hütte/Duksch, Die Genugtuung, Zürich 2003, Ziff. IV). Es kann offen bleiben, ob die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung auch vom Umstand abhängig gemacht werden könnte, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber eine Haftung grundsätzlich bestritten und dadurch das seelische Leid der Klägerin noch vergrössert habe. Auch ohne Berücksichtigung dieses Verhaltens erscheint die verlangte Genugtuung als angemessen. Ab dem geltend gemachten Zeitpunkt ist dieser Betrag zu verzinsen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 94 zu Art. 47 OR und N. 95 f. zu Art. 49 OR). Die Klage ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8. Bei dieser Sachlage ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'807.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 VGV i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO). ... de| fr | it Schlagworte schaden staatshaftung sarnen tätigkeit beklagter verein kanton staat tötung genugtuung widerrechtlichkeit rahm tod gesetz krankenpflege Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.124 ZGB: Art.4 OR: Art.41 Art.43 Art.44 Art.45 Art.47 Art.49 Art.53 Art.55 Art.61 ZPO: Art.93 Art.282 StGB: Art.10 Art.111 VGV: Art.7 Art.16 KVG: Art.35 Art.45 KVV: Art.51 Weitere Urteile BGer 4P.67/2000 2P.248/2002 Leitentscheide BGE 115-IB-175 S.180 130-IV-27 S.30 113-II-424 S.426 122-I-153 S.156 112-IB-322 111-II-149 S.151 122-III-101 128-III-76 S.79 115-IB-175 S.179 90-II-184 VVGE 2003/04 Nr. 32